Sehr geehrter Reisegast,

die nachfolgenden Reisebedingungen gelten für Pauschalangebote (Gesamtheit von Reiseleistungen gemäß § 651 a Abs. 1 BGB). Sie werden, soweit nach den gesetzlichen Bestimmungen wirksam vereinbart, Inhalt des zwischen Ihnen – nachfolgend „Gast“ genannt – und uns das Einzelunternehmen Wirvondraussen Inh. Tony Hinze, Hegelstraße 21, 39104 Magdeburg als Reiseveranstalter (RV) im Buchungsfalle nach den gesetzlichen Bestimmungen der §§ 651 a – m BGB zustande kommenden Reisevertrages. Bitte lesen Sie diese Bestimmungen daher sorgfältig durch.

Reisebedingungen als PDF-Download.

Reiseveranstalter:
wirvondraussen
Inh. Tony Hinze
Hegelstraße 21
39104 Magdeburg
+4917627992923
tony@wirvondraussen.de

1. Abschluss des Reisevertrages

1.1.
Mit der Buchungserklärung/Anmeldung, die schriftlich, mündlich, fernmündlich, per E-Mail oder über das Internet erfolgen kann, bietet der Gast dem RV den Abschluss eines Reisevertrages auf der Grundlage der Reiseausschreibung verbindlich an. Bei elektronischen Buchungen bestätigt der RV den Eingang der Buchung unverzüglich auf elektronischem Wege. Diese Eingangsbestätigung stellt noch keine Annahmebestätigung des Buchungsauftrags dar.

1.2.
Der Vertrag kommt mit der Annahme durch den RV zustande. Sie bedarf keiner bestimmten Form. Bei oder unverzüglich nach Vertragsschluss wird der RV dem Gast die Buchungsbestätigung aushändigen. Eine Buchungsbestätigung ist entbehrlich, wenn die Buchungserklärung des Gastes weniger als 7 Werktage vor Reisebeginn abgegeben wird.

1.3.
Der die Buchung vornehmende Gast haftet für alle Verpflichtungen von mit angemeldeten Gästen aus dem Reisevertrag, sofern er diese Verpflichtung durch ausdrückliche, gesonderte schriftliche Erklärung übernommen hat.

1.4.
Weicht der Inhalt der Reisebestätigung vom Inhalt der Anmeldung ab, so liegt ein neues Angebot dem RV vor, an das er für die Dauer von 10 Tagen gebunden ist. Der Vertrag kommt auf der Grundlage dieses neuen Angebots zustande, wenn der Gast dieses geänderte Angebot innerhalb der Frist annimmt.

2. Bezahlung, Sicherungsschein

 2.1
Zahlungen auf den Reisepreis vor Beendigung der Reise dürfen nur gegen Aushändigung des Sicherungsscheines im Sinne von § 651 k Abs. 3 BGB gefordert oder angenommen werden.

2.2.
Ein Sicherungsschein gemäß § 651 k BGB ist, abweichend von Ziffer 2.1., nicht auszuhändigen, wenn
a) die Reise nicht länger als 24 Stunden dauert, keine Übernachtung einschließt und der Reisepreis € 75,- nicht übersteigt,
b) wenn die Reiseleistungen keine Beförderung von und zum Reiseort beinhalten und nach den mit dem Gast getroffenen Zahlungsvereinbarungen der gesamte Reisepreis erst mit Reiseende zahlungsfällig wird.

2.3.
Mit Vertragsschluss (Zugang der Buchungsbestätigung des RV) ist eine Anzahlung in Höhe von 20% zu leisten, die auf den Reisepreis angerechnet wird.

2.4.
Die Restzahlung ist 31 Tage vor Reisebeginn zahlungsfällig, wenn feststeht, dass die Reise durchgeführt wird, insbesondere nicht mehr aus den in Ziffer 7.2 genannten Gründen abgesagt werden kann.

2.5.
Soweit Vorauszahlungen vor Reisebeginn vereinbart sind, der Sicherungsschein übergeben ist und der RV zur Erbringung der vertraglichen Leistungen bereit und in der Lage ist, besteht ohne vollständige Bezahlung des Reisepreises kein Anspruch auf die Inanspruchnahme der vertraglichen Leistungen. Das Recht des Gastes zur Zurückbehaltung einer strittigen, vom RV nach Vertragsschluss geforderten Preiserhöhung, bleibt hiervon unberührt.

3. Leistungen

3.1.
Die Leistungsverpflichtung des RV ergibt sich ausschließlich aus dem Inhalt der Buchungsbestätigung sowie der darin in Bezug genommenen Leistungsbeschreibung im Prospekt  und aus mit dem Gast schriftlich oder mündlich rechtsverbindlich getroffenen Vereinbarungen.

3.2.
Leistungsträger (Beherbergungs- und Verpflegungsbetriebe, Sportanbieter, Skiliftbetreiber, Beförderungsunternehmen für Schiff, Bus und Fahrbetrieben) sind von dem RV nicht bevollmächtigt, Zusicherungen zu geben oder Vereinbarungen zu treffen, die über die Reiseausschreibung des RV, deren Angebot oder Buchungsbestätigung hinausgehen oder im Widerspruch dazu stehen oder den bestätigten Inhalt des Reisevertrages abändern.

3.3.
Orts-, Hotel- oder Hausprospekte, die nicht von dem RV herausgegeben werden, sind für diese unverbindlich, soweit sie nicht durch ausdrückliche Vereinbarung mit dem Gast zum Gegenstand der vertraglichen Leistungen des RV gemacht wurden.

4. Leistungs- und Preisänderungen

Änderungen und Abweichungen von dem vereinbarten Inhalt des Reisevertrages, die nach Vertragsabschluss notwendig werden, und die vom RV nicht wider Treu und Glauben herbeigeführt wurden, sind gestattet, soweit die Änderungen oder Abweichungen nicht erheblich sind, nicht zu einer wesentlichen Änderung der Reiseleistung führen und den Gesamtzuschnitt der gebuchten Reise nicht beeinträchtigen. Eventuelle Gewährleistungsansprüche bleiben unberührt, soweit die geänderten Leistungen mit Mängeln behaftet sind. Der RV ist verpflichtet, den Kunden über Leistungsänderungen und Leistungsabweichungen unverzüglich in Kenntnis zu setzen. Gegebenenfalls wird der RV dem Gast eine kostenlose Umbuchung oder einen kostenlosen Rücktritt anbieten.

5. Rücktritt durch den Gast, Umbuchungen

 

5.1.
Der Gast kann jederzeit vor Reisebeginn von der Reise zurücktreten. Maßgeblich ist der Zugang der Rücktrittserklärung bei dem RV. Dem Gast wird empfohlen, den Rücktritt schriftlich zu erklären.

5.2.
Tritt der Gast vom Reisevertrag zurück oder tritt er die Reise nicht an, so kann der RV Ersatz für die getroffenen Reisevorkehrungen und für ihre Aufwendungen verlangen. Bei der Berechnung des Ersatzes sind gewöhnlich ersparte Aufwendungen und gewöhnlich mögliche anderweitige Verwendungen der Reiseleistungen zu berücksichtigen.

5.3.
Der RV kann seinen Ersatzanspruch unter Berücksichtigung der nachstehenden Gliederung nach der Nähe des Zeitpunktes des Rücktritts zum vertraglich vereinbarten Reisebeginn in einem prozentualen Verhältnis zum Reisepreis pauschalisieren.

– bis 30 Tage vor Reiseantritt 20% des Reisepreis
– vom 29. bis 22.Tag vor Reiseantritt 30% des Reisepreis
– vom 21. bis 15.Tag vor Reiseantritt 50% des Reisepreis
– vom 14. bis 7.Tag vor Reiseantritt 80% des Reisepreis
– ab dem 6. Tag vor Reiseantritt 90% des Reisepreis
– bei Nichtanreise 90% des Reisepreis

5.4.
Dem Gast bleibt es vorbehalten, dem RV nachzuweisen, dass ihm keine oder wesentlich geringere Kosten als die geltend gemachte Pauschale entstanden sind. In diesem Fall ist der Gast zur Bezahlung der geringeren Kosten verpflichtet.

5.5.
Durch die vorstehenden Regelungen bleibt das Recht des Gastes, entsprechend den gesetzlichen Bestimmungen (§ 651b BGB) einen Ersatzteilnehmer zu stellen, unberührt.

5.6.
Der Abschluss einer Reiserücktrittskostenversicherung wird dringend empfohlen.

6. Nicht in Anspruch genommene Leistungen

Nimmt der Gast einzelne Reiseleistungen infolge vorzeitiger Rückreise oder aus sonstigen zwingenden Gründen nicht in Anspruch, so wird sich der RV bei den Leistungsträgern um Erstattung der ersparten Aufwendungen bemühen. Diese Verpflichtung entfällt, wenn es sich um völlig unerhebliche Leistungen handelt oder wenn einer Erstattung gesetzliche oder behördliche Bestimmungen entgegenstehen.

7. Rücktritt und Kündigung durch den Reiseveranstalter

7.1
Der Reiseveranstalter kann nach Antritt der Reise den Reisevertrag fristlos kündigen, wenn der Gast die Durchführung der Reise ungeachtet einer Abmahnung des RV oder ihrer Beauftragten nachhaltig stört oder wenn er sich in solchem Maße vertragswidrig verhält, dass die sofortige Aufhebung des Vertrages gerechtfertigt ist. Kündigt der RV, so behält er den Anspruch auf den Reisepreis; er muss sich jedoch den Wert der ersparten Aufwendungen sowie diejenigen Vorteile anrechnen lassen, die er aus einer anderweitigen Verwendung der nicht in Anspruch genommenen Leistung erlangt, einschließlich der ihm von den Leistungsträgern gutgebrachten Beträge.

7.2.
Der RV kann bei Nichterreichen einer in der Reiseausschreibung genannten Mindestteilnehmerzahl nach Maßgabe folgender Bestimmungen vom Reisevertrag zurücktreten:
a) Die Mindesteilnehmerzahl ist in der Buchungsbestätigung anzugeben oder dort auf die entsprechenden Angaben in der Reiseausschreibung zu verweisen.
b) Der RV ist verpflichtet, dem Gast gegenüber die Absage der Reise unverzüglich zu erklären, wenn feststeht, dass die Reise wegen Nichterreichen der Mindestteilnehmerzahl nicht durchgeführt wird.
c) Der Gast kann bei einer Absage die Teilnahme an einer mindestens gleichwertigen anderen Reise verlangen, wenn der RV in der Lage ist, eine solche Reise ohne Mehrpreis für den Gast aus Ihrem Angebot anzubieten. Der Gast hat dieses Recht unverzüglich nach der Erklärung über die Absage der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen.

8. Beschränkung der Haftung des Reiseveranstalters

Die vertragliche Haftung des RV für Schäden, die nicht Körperschäden sind, ist auf den dreifachen Reisepreis beschränkt,
a) soweit ein Schaden des Gastes weder vorsätzlich noch grob fahrlässig herbeigeführt wird oder
b) soweit der RV für einen dem Gast entstehenden Schaden allein wegen eines Verschuldens eines Leistungsträgers verantwortlich ist.

9. Gewährleistungen, Kündigung durch den Reisenden, Anzeigepflicht

9.1.
Wird die Reise nicht vertragsmäßig erbracht, so kann der Reisende Abhilfe verlangen. Der RV kann die Abhilfe verweigern, wenn sie einen unverhältnismäßigen Aufwand erfordert. Der RV kann auch in der Weise Abhilfe schaffen, dass er eine gleichwertige Ersatzleistung erbringt.

9.2.
Für die Dauer einer nicht vertragsgemäßen Erbringung der Reise kann der Reisende eine entsprechende Herabsetzung des Reisepreises verlangen (Minderung). Der Reisepreis ist in dem Verhältnis herabzusetzen, in welchem zur Zeit des Verkaufs der Wert der Reise in mangelfreiem Zustand zu dem wirklichen Wert gestanden haben würde.

9.3.
Der Reisegast ist verpflichtet seine Beanstandung unverzüglich dem RV oder der dem Reisenden hierfür benannten Stelle anzuzeigen. Unterlässt es der Reisende schuldhaft, einen Mangel anzuzeigen, tritt ein Anspruch auf Minderung nicht ein.

9.4.
Wird eine Reise infolge eines Mangels erheblich beeinträchtigt und leistet der RV innerhalb einer angemessenen Frist keine Abhilfe, so kann der Reisende im Rahmen der gesetzlichen Bestimmungen den Reisevertrag – in seinem eigenen Interesse und aus Beweissicherungsgründen zweckmäßig durch schriftliche Erklärung – kündigen. Dasselbe gilt, wenn dem Reisenden die Reise infolge eines Mangels aus wichtigem, dem RV erkennbaren Grund nicht zuzumuten ist. Der Bestimmung einer Frist für die Abhilfe bedarf es nur dann nicht, wenn Abhilfe unmöglich ist oder von dem RV verweigert wird oder wenn die sofortige Kündigung des Vertrages durch ein besonderes Interesse des Reisenden gerechtfertigt wird. Der Reisende schuldet dem RV den auf die in Anspruch genommenen Leistungen entfallenen Teil des Reisepreises sofern diese Leistungen für ihn von Interesse waren.

9.5.
Der Reisende kann unbeschadet der Minderung oder der Kündigung Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen, es sei denn, der Mangel der Reise beruht auf einem Umstand, den der RV nicht zu vertreten hat.

10. Ausschluss von Ansprüchen und Verjährung

10.1.
Ansprüche wegen nicht vertragsgemäßer Erbringung der Reise hat der Gast innerhalb eines Monats nach vertraglich vorgesehener Beendigung der Reise gegenüber dem RV geltend zu machen. Nach Ablauf der Frist kann der Reisende Ansprüche geltend machen, wenn er ohne Verschulden an der Einhaltung der Frist verhindert worden ist.

10.2.
Ansprüche des Kunden nach den §§ 651c bis f BGB aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit, die auf einer vorsätzlichen oder fahrlässigen Pflichtverletzung des RV oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des RV beruhen, verjähren in zwei Jahren. Dies gilt auch für Ansprüche auf den Ersatz sonstiger Schäden, die auf einer vorsätzlichen oder grob fahrlässigen Pflichtverletzung des RV oder eines gesetzlichen Vertreters oder Erfüllungsgehilfen des RV beruhen.

10.3.
Alle übrigen Ansprüche nach den §§ 651c bis f BGB verjähren in einem Jahr.

10.4.
Die Verjährung nach Ziffer 10.2 und 10.3 beginnt mit dem Tag, an dem die Reise nach den vertraglichen Vereinbarungen enden sollte.

10.5.
Schweben zwischen dem Kunden und dem RV Verhandlungen über den Anspruch oder die den Anspruch begründenden Umstände, so ist die Verjährung gehemmt, bis der Kunde oder der RV die Fortsetzung der Verhandlungen verweigert. Die Verjährung tritt frühestens drei Monate nach dem Ende der Hemmung ein.

11. Rechtswahl und Gerichtsstand

11.1.
Auf das gesamte Rechts- und Vertragsverhältnis zwischen dem RV und Gästen, die keinen allgemeinen Wohn- oder Geschäftssitz in Deutschland haben, findet ausschließlich deutsches Recht Anwendung

11.2.
Der Gast kann den RV nur an deren Sitz verklagen.

11.3.
Für Klagen des RV gegen den Gast ist der Wohnsitz des Gastes maßgebend, es sei denn, die Klage richtet sich gegen Vollkaufleute, juristische Personen des öffentlichen oder privaten Rechts oder Personen, die Ihren Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthaltsort im Ausland haben, oder deren Wohnsitz oder gewöhnlicher Aufenthalt im Zeitpunkt der Klageerhebung nicht bekannt ist. In diesen Fällen ist der Sitz des RV maßgebend.

11.4.
Die vorstehenden Bestimmungen gelten nicht, soweit sich aus internationalen Abkommen oder aus Bestimmungen der Europäischen Union, die auf den Reisevertrag anzuwenden sind zu Gunsten des Gastes als Verbraucher etwas anderes ergibt.

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